Maskenpflicht am Wochenmarkt
Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 der 4. Bayerischen Infektionsschutzverordnung vom 5. Mai 2020 gilt künftig Maskenpflicht auch für den Wochenmarkt. Die Standbetreiber mit ihrem Personal, die Kunden und alle Besucher sind verpflichtet, einen Mund- und Nasenschutz zu tragen.
Bitte beachten Sie die Vorgaben damit wir alle gesund bleiben und der Wochenmarkt auch weiterhin stattfinden kann!