Städtisches Programm „Lebens(t)raum“

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 21.09.2017 ein neues kommunales Familienförderprogramm mit dem Titel „Lebens(t)raum“ beschlossen. Mit diesem neuen Instrument will die Stadt Grafenwöhr viel Geld gezielt in die Hand nehmen, um Grafenwöhr als Wohnort für junge Familien noch attraktiver zu machen.

Aus dem Programm, welches am 01.01.2018 in Kraft tritt, können Familien für jedes Kind 4.000 € erhalten, wenn sie sich in Grafenwöhr ein Wohneigentum schaffen. Dabei ist es unerheblich, ob sich die Familie ein Wohnhaus neu baut oder ein bestehendes Gebäude bzw. eine Eigentumswohnung erwirbt. Auch bei der Sanierung eines vorhandenen Hauses ab 100.000 € Sanierungskosten erhält man Geld aus dem neuen Fördertopf.

Da eine Kombination mit dem bestehenden Programm für die Altstadtsanierung möglich ist, lohnt sich bei der Wahl des Wohnsitzes ein Blick auf die Immobilien in diesem Bereich. Das Förderprogramm hat folgenden Wortlaut:

 

Förderprogramm „Lebens(t)raum“ der Stadt Grafenwöhr zur Förderung von Familien beim Kauf und Bau von selbstgenutztem Wohnraum
vom 27.September 2017, erstmalig geändert zum 12. November 2020

 

§ 1 Abgrenzung

Der Geltungsbereich dieses Programms erstreckt sich auf das gesamte Gemeindegebiet der Stadt Grafenwöhr außerhalb des Truppenübungsplatzes.

 

§ 2 Ziel und Zweck der Förderung

 

Mit diesem Förderprogramm möchte die Stadt Grafenwöhr Familien durch einen einmaligen Investitionskostenzuschuss bei der Schaffung eigengenutzten Wohnraums finanziell unterstützen und dabei die städtebaulichen Ziele

 

  • Stärkung der Innenstadt als Wohnstandort
  • Nutzung vorhandener Wohnbausubstanz
  • Vermeidung von Leerstand
  • Rückgang des Flächenverbrauchs
  • Schließung von Baulücken

 

angemessen berücksichtigen und auf diese Weise einer negativen demografischen Entwicklung durch Rückgang und Überalterung der Bewohner entgegenwirken.

 

§ 3 Gegenstand der Förderung

Im Rahmen dieses Programms können nachfolgende Maßnahmen gefördert werden:

a) Kauf eines bestehenden Wohngebäudes oder einer Eigentumswohnung

b) Neubau eines Wohngebäudes oder einer Eigentumswohnung

c) Sanierung eines Bestandsgebäudes ab 100.000 € Umbausumme (Anerkennung von Eigenleistung)

 

jeweils zur Selbstnutzung für Wohnzwecke durch Ehepaare, eingetragene Lebenspartnerschaften oder Alleinerziehende mit mindestens einem im Haushalt lebenden Kind, für das Kindergeld bezogen wird.

 

§ 4 Förderung

(1) Der einmalige Zuschuss berechnet sich wie folgt:
Der Zuschuss beträgt für jedes Kind 4.000 €.

(2) War das Objekt zum Zeitpunkt eines Kaufs 15 Monate oder mehr leer gestanden, erhöht sich der Förderbetrag zusätzlich um 25 Prozentpunkte.

(3) Die Förderung wird auch für Kinder gewährt, die in den ersten 3 Jahren ab Einzug erstmals zum Haushalt des Förderempfängers gehören. Dies gilt auch für das erste Kind.

(4) Die Förderung wird frühestens bei Einzug in das gegenständliche Objekt ausbezahlt.

 

§ 5 Weitere Fördervoraussetzungen

(1) Jedem Antragsteller kann nur einmal eine Förderung nach diesem Programm gewährt werden.

(2) Der Antragsteller verpflichtet sich, den Fördergegenstand für den Zeitraum von mindestens acht Jahren durch die Familie (Antragsteller mit Kind/er) tatsächlich zu nutzen. Als Stichtag gilt der Einzug in das Förderobjekt. Es ist ausreichend, wenn die Bindefrist durch ein Familienmitglied erfüllt wird.

(3) Der Antragsteller muss eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland besitzen.

 

§ 6 Verfahren

(1) Förderanträge können in den Fällen des § 3 Alt. a) und b) längstens bis zu einem halben Jahr nach Bezug bei der Stadtverwaltung gestellt werden.

(2) Bei der Sanierung eines Bestandsgebäudes (§ 3 Alt. c) durch Eheleute, eingetragenen Lebenspartnerschaften oder Alleinerziehende mit mindestens einem im Haushalt lebenden Kind, für das Kindergeld bezogen wird, muss der Antrag vor Maßnahmenbeginn gestellt werden. Die angefallenen Sanierungskosten sind innerhalb von 3 Jahren ab Antragstellung nachzuweisen.

(3) Eheleute, eingetragenen Lebenspartnerschaften oder Alleinerziehende ohne Kinder, die ein Bestandsgebäude sanieren, können innerhalb von 3 Jahren (ab Beginn der Sanierung) einen Antrag auf Förderung einreichen, wenn in diesem Zeitraum erstmals ein Kind zum Haushalt gehört. Die angefallenen Sanierungskosten sind im Zeitpunkt der Antragstellung nachzuweisen.

(4) Die Verwaltung entscheidet auf Antrag nach Maßgabe dieses Programms und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel über die Gewährung der Förderung.

(5) Der Förderempfänger muss die Stadt unverzüglich informieren, sofern Voraussetzungen für Förderungen dieses Programms im festgesetzten Förderzeitraum entfallen. Fallen die Fördervoraussetzungen innerhalb der Bindefrist von 8 Jahren nach § 5 dieses Programms weg, ist die Förderung unverzinst in vollem Umfang an die Stadt zurückzuzahlen.

 

§ 7 Sonstiges

(1) Soweit das gegenständliche Objekt zusätzlich mit Fördermittel aus dem Kommunalen Förderprogramm der Altstadtsanierung unterstützt wird, geschieht dies unabhängig von der Familienförderung. Eine Kombination beider Förderprogramme ohne gegenseitige Anrechnung ist daher möglich.

(2) Dieses Programm stellt eine freiwillige Leistung der Stadt Grafenwöhr dar. Das jährliche Fördervolumen wird durch den Stadtrat festgelegt. Die Stadt behält sich daher die Abschaffung oder Änderung dieses Programms vor und ist berechtigt, die Höhe der Förderung und das Fördervolumen zu ändern, wenn die Haushalts- und Finanzlage dies erforderlich machen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

 

§ 8 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Dieses Programm tritt zum 01.01.2018 in Kraft.

 

Grafenwöhr, den 12.11.2020

STADT GRAFENWÖHR

Edgar Knobloch
Erster Bürgermeister

 

 

Sie haben sich dazu entschlossen in Grafenwöhr zu wohnen? Bei Ihnen treffen die jeweiligen Punkte zur Gewährung einer Förderung zu, dann füllen Sie den angefügten Antrag aus und bringen ihn bei der Stadt Grafenwöhr vorbei.

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