Die „Wärme- oder Heizungswende“ steht derzeit im Fokus vieler Diskussionen. Die kommunale Wärmeplanung bildet einen entscheidenden Baustein bei der Verwirklichung dieses Vorhabens und ist ein bedeutender Schritt in Richtung der Unabhängigkeit von fossilen Brennstoffen. Sie ist einer der wesentlichen Faktoren auf dem Weg zur Treibhausneutralität und zur Umsetzung der Klimaschutzziele in Deutschland. Aus diesen Gründen hat die Stadt Grafenwöhr beschlossen, zusammen mit dem Institut für Energietechnik eine kommunale Wärmeplanung zu entwickeln.
In der Stadtratssitzung am 20.03.2025 konnten durch das Institut für Energietechnik an der OTH Amberg-Weiden (IfE), die Ergebnisse der Kommunalen Wärmeplanung für Grafenwöhr vorgestellt werden. Der Stadtrat hat daraufhin den Wärmeplan gemäß § 23 Abs. 3 Wärmeplanungsgesetz (WPG), der aus der Kommunalen Wärmeplanung für die Stadt resultiert, beschlossen.
Der Wärmeplan ist auf der Homepage der Stadt Grafenwöhr unter der Rubrik Wirtschaft und Bauen – Kommunale Wärmeplanung veröffentlicht. Für Fragen rund um den Wärmeplan steht Ihnen Frau Regler vom Stadtbauamt unter der Telefonnummer 09641/922022 gerne zur Verfügung.
Mit dem erarbeiteten Wärmeplan erfüllt die Stadt Grafenwöhr die Verpflichtung, nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 WPG für Gemeinden unter 100.000 Einwohner bis zum 30. Juni 2028 einen Wärmeplan erarbeiten zu müssen. Der Wärmeplan entfaltet keine unmittelbare Außenwirkung und begründet keinen Rechtsanspruch auf Umsetzung des darin Enthaltenen (§ 23 Abs. 3 WPG). Allein durch die Kommunale Wärmeplanung ergeben sich keine Änderungen für die Bürgerinnen und Bürger. Die Kommunale Wärmeplanung ist lediglich ein Planungsinstrument, mit dem die Hausbesitzer einen Ausblick auf künftige Wärmeversorgungsoptionen erhalten können. Einen Anspruch auf Realisierung eines Wärmenetzes gibt es nicht.
Von einer Ausweisungsentscheidung eines Wärmenetzes nach § 26 WPG hat der Stadtrat vorerst abgesehen. Das heißt, dass bis zu einer Ausweisungsentscheidung bzw. bis zum 30. Juni 2028 die Vorgabe des § 71 Abs. 1 Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Grafenwöhr keine Wirkung entfaltet. Bis dahin können Eigentümer von Bestandsgebäuden grundsätzlich weiterhin frei darüber entscheiden, welche Heizung sie im Falle eines Austauschs neu einbauen. Gleiches gilt für Neubauten, die in Baulücken entstehen. Für Neubauten in einem Neubaugebiet gilt dies nicht – hier gilt bereits seit dem 1. Januar 2024 die „65 Prozent erneuerbare Energien“-Regelung.
Weitere Informationen finden Sie in den beigefügten Dokumenten.