In letzter Zeit häufen sich Beschwerden darüber, dass Anpflanzungen nicht zurückgeschnitten werden. Aus gegebenen Anlass bitten wir Sie, an die Verkehrssicherungspflicht gemäß Bay. Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) und Straßenverkehrsordnung (StVO) zu denken und deshalb an die Verpflichtung zur Beseitigung des Überhanges von Ästen von Bäumen und Sträuchern aus Ihren Grundstücken auf Straßen und Gehwegen! Gem. § 39 Abs. 5 Nr. 2 Bundesnaturschutzgesetz besteht bis 28. Februar die Möglichkeit, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze ab- bzw. zurückzuschneiden.

 

FREISCHNEIDEN VON ÖFFENTLICHEN VERKEHRSFLÄCHEN:

a) Über die Fahrbahn ist der Überwuchs so zurückzuschneiden, dass der Luftraum über der Straße mit einer lichten Höhe von 4,50 m über der Fahrbahn und den Straßenbanketten freigehalten wird. Dies stellt eine Durchfahrtshöhe für LKW’s bzw. auch Rettungsfahrzeugen von 4,50 m sicher.

b) Über Geh- und Radwegen gilt eine lichte Höhe von 2,50 m.

c) Seitlich müssen Anpflanzungen mindestens 50 cm Abstand zum Fahrbahnrand haben: Schneiden Sie deshalb alle seitlichen Bepflanzungen an Geh- und Radwegen sowie Straßen bis zu Ihrer Grundstücksgrenze zurück.

d) An Straßeneinmündungen und –kreuzungen müssen Anpflanzungen aller Art gemäß BayStrWG stets so niedergehalten werden, dass sie nicht die „Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs“ beeinträchtigen. Um eine ausreichende Übersicht im „Sichtdreieck“ für die Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten, gilt daher: Gibt es für Ihr Grundstück keinen Bebauungsplan, der ein individuelles Sichtdreieck vorgibt, sollte die Bepflanzung an der Grundstücksgrenze – im Bereich von Straßeneinmündungen und Straßenkreuzungen – auf maximal 0,8 m Höhe zurückgeschnitten werden.

e) Verkehrszeichen, Verkehrsspiegel und Straßenleuchten dürfen nicht durch Anpflanzungen verdeckt werden.

f) Denken Sie auch an die Sichtbarkeit Ihrer Hausnummer.

 

Wir bedanken uns für die Beachtung!