Grundsteuer und Gewerbesteuer

Gemäß des § 1 der Satzung über die Festsetzung der Grundsteuerhebesätze der Stadt Grafenwöhr (kurz: Hebesatzsatzung) wurde für die Grundsteuer A (=land- und forstwirtschaftliche Betriebe) ein Steuersatz von 160 v.H. und für die Grundsteuer B (=Grundstücke) 230 v.H.  festgesetzt. Die Satzung trat am 01.01.2025 in Kraft.

 

Festsetzung der Grundsteuer 2026 durch öffentliche Bekanntmachung

Die Grundsteuerfestsetzung für das Jahr 2026 erfolgte durch eine öffentliche Bekanntmachung nach § 27 Grundsteuergesetz, die im Dezember 2025 an der Amtstafel (Marktplatz 1, 92655 Grafenwöhr; Rathaus) veröffentlicht worden ist. Für die Steuerschuldner traten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung (12/2025). die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn Ihnen an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre. Die Festsetzung erfolgte in der bisherigen Höhe wie im Jahr 2025.

Die Höhe Ihrer Steuerschuld und die Fälligkeit können Sie aus dem Hinweisen für die Folgejahre Ihrem vorhandenen Grundsteuerbescheid entnehmen. Überlicherweise tritt die Fälligkeit vierteljährlich am 15ten der Monate Februar, Mai, August und November ein. Sollte Ihnen kein Grundsteuerbescheid vorliegen, können Sie eine Kopie des Bescheides in der Stadtkämmerei (Pechhofer Str. 18, 92655 Grafenwöhr) zu den allgemeinen Öffnungszeiten oder nach Terminvereinbarung (Tel. 09641 9220-43) einsehen.

Die Höhe Ihrer Grundsteuer kann sich im laufenden Jahr ändern, wenn sich steuerlich relevante Angaben zu Ihrem Grundstück oder Ihrer Person ändern. In diesem Fall erstellt die Stadt auf Grundlage der neuen Daten des Finanzamts einen geänderten Grundsteuerbescheid. Sie erhalten hierzu eine schriftliche Mitteilung der Stadt Grafenwöhr.

 

 

Pflicht zur Anzeige von Änderungen am Grundbesitz

Um eine sachgerechte Verteilung der Grundsteuerlast zu gewährleisten ist es essentiell, dass die Finanzämter von den Steuerpflichtigen über Änderungen der Bemessungsgrundlagen informiert werden. Der nachfolgende Flyer vom Bayerischen Landesamt für Steuer informiert die Steuerpflichtigen über ihre Pflicht zur Anzeige von Änderungen am Grundbesitz.

Flyer vom Bayerischen Landesamt für Steuer

Die festgestellten Bemessungsgrundlagen für die Grundsteuer sind grundsätzlich auf Jahre hinweg gültig. Nur wenn sich an den entscheidenden Faktoren etwas ändert (z.B. Anbau eines Wintergartens, Änderung der Grundstücksfläche usw.), prüft das Finanzamt, ob die Bemessungsgrundlagen geändert werden müssen. Es ist darum essentiell, dass die Finanzämter von den Änderungen Kenntnis erlangen. Aus diesem Grund sind zum einen die nach Bundes- und Landesrecht zuständigen Behörden verpflichtet, den Finanzbehörden die rechtlichen und tatsächlichen Umstände mitzuteilen, die ihnen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung bekannt geworden sind (§ 299 BewG). Zum anderen sind die betroffenen Steuerpflichtigen selbst zur Anzeige der Änderungen verpflichtet (Art. 6, 7 und 9 BayGrStG i.V.m. § 228 BewG).